top of page

Kontingente

Folgende Leistungen werden von der Krankenkasse übernommen:

 

5 x Sprechstunde (à 50 Minuten)

bis zu 6 probatorische Sitzungen

12 x 50 Minuten Akutbehandlung

3 x 50 Minuten Bezugspersonen

​

Kurzzeittherapie 1: 12 x 50 Minuten + 3 x 50 Minuten Bezugspersonen

Kurzzeittherapie 2: 12 x 50 Minuten + 3 x 50 Minuten Bezugspersonen

KZT 2 folgt auf KZT1)

​

Langzeittherapie nach erfolgreicher Antragstellung

Für Kinder bis 14 Jahren: 70 Stunden

Für Jugendliche: 90 Stunden

Im Anschluss ist bei Bedarf eine Verlängerung möglich.

​

​

Bei Patientinnen und Patienten, die in einer gesetzlichen Krankenkasse (GKV) versichert sind, werden sowohl die ersten Behandlungsstunden („probatorische Sitzungen“), die einer Klärung der Therapienotwendigkeit dienen, und bei großer Dringlichkeit auch die Aktuttherapie (ohne Antrag oder Bericht an den Gutachter) nach Vorlage der Chipkarte mit der Krankenkasse direkt abgerechnet.

​

Die eigentliche Psychotherapie ist eine Kassenleistung, die beantragt werden muss. Bei einer Kurzzeittherapie (ca. 6 Monate Dauer) erfolgt die Genehmigung in der Regel sehr schnell, bei einer Langzeittherapie prüfen die Kassen individuell über zugezogene Gutachter, ob eine sogenannte „Störung mit Krankheitswert“ vorliegt und der Behandlungsansatz angemessen ist. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, übernehmen alle gesetzlichen und die meisten privaten Kassen die Kosten für eine Psychotherapie.

​

Privatversicherte sollten prüfen, in welcher Weise Psychotherapie Bestandteil ihres Versicherungsvertrages ist. Der Stundensatz privat finanzierter psychotherapeutischer Leistungen orientiert sich an der „Gebührenordnung der Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten“ (GOP).

​

bottom of page